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dotSaarland e.V.

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Zusammenarbeit von Verein und Betreiber

In § 10 ihrer Satzung sieht die dotSaarland GmbH die Einrichtung eines Beirates zur Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung vor.

Satzungsauszug

  1. Die Gesellschaft hat einen Beirat der aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehen soll. Die Beiratsmitglieder müssen über Sachkenntnis und wirtschaftliche Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung Ihres Amtes entsprechen. Jedes Beiratsmitglied wird auf 2 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung nach Ablauf einer oder mehrerer Amtsperioden ist zulässig.
  2. Die Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung. Er ist nicht berechtigt, der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der Beirat soll jährlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr berichten. Der Beirat kann durch einfachen Beschluss einen oder mehrere Beobachter ohne Stimmrecht zu den Gesellschafterversammlungen bestimmen, der entsprechend § 5 III der Satzung einzuladen ist. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes finden auf den Beirat keine entsprechende Anwendung. Der Beirat ist insbesondere kein Organ im Sinne des Aktienrechts.
  3. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand des dotSaarland e.V. bestellt. Bei der Bestellung soll möglichst eine breite Auswahl von Repräsentanten bedeutender saarländischer Gruppierungen oder Institutionen berücksichtigt werden. Gesellschafter und ihre Angehörigen dürfen zu Beiratsmitgliedern bestellt werden. Beiratsmitglieder dürfen jedoch nicht in der Gesellschaft tätig sein. Personen, die in einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt sind, welches nicht mit der Gesellschaft oder deren Gesellschaftern verbunden ist, bzw. einem solchen Konkurrenzunternehmen nahe stehen, dürfen dem Beirat ebenfalls nicht angehören. Sowohl der dotSaarland e.V. als auch die Gesellschaft haben das Recht zur Abberufung eines Beiratsmitgliedes. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bemisst sich die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes auf die Zeit der Bestellung des Beiratsmitgliedes welches es ersetzt.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
  5. Eine Vergütung der Beiratsmitglieder ist nicht vorgesehen. Für die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten werden nach vorheriger Genehmigung hingegen von der Gesellschaft im Rahmen dieser Genehmigung erstattet.
  6. Die Haftung der Beiratsmitglieder ist für die Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber Dritten soweit gesetzlich zulässig beschränkt.